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Gastschulanträge

Informationen zum Antrag auf Genehmigung eines gastweisen Schulbesuches für Grund- und Mittelschulen

 

  1. Rechtsgrundlagen:

Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG – Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen:

„Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“

Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayEUG – Gastschulverhältnisse:

„Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule in einem anderen Sprengel gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der der Schüler bzw. die Schülerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen.“

VGH München, Entscheidung vom 18.05.2020 – 7 ZB 19.1673, Rdnr. 7:

„…Zwingenden persönliche Gründe liegen nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn die persönlichen Nachteile beim Besuch der zuständigen Sprengelschule deutlich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Für den gastweisen Besuch einer anderen Grundschule muss danach eine individuelle Ausnahmesituation vorliegen, die es unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unzumutbar macht, die zuständige Sprengelschule zu besuchen. Das ist nicht schon bei allgemein auftretenden Schwierigkeiten der Fall, die eine größere Anzahl von Eltern und Schülern betreffen. Es muss sich vielmehr um besondere, individuelle Umstände handeln, die eine vom Normalfall abweichende, durch den Besuch der Sprengelschule bedingte Belastung ergeben, wofür ein strenger Maßstab anzulegen ist.“

 

  1. Antragsverfahren

Der Gastschulantrag ist von den Erziehungsberechtigten mit Begründung an allen erforderlichen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde oder ggf. bei der zuständigen Sprengelschule abzugeben. Die zuständige Sprengelschule leitet nach der Stellungnahme der Schulleitung den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Nach der Stellungnahme der gewünschten Schule wird der Antrag an die Gemeinde zur Entscheidung weitergeleitet. Diese holt zuvor die erforderliche Zustimmung des Schulaufwandsträgers der aufnehmenden Schule ein.

Anträge sollen im Zusammenhang mit der Schulanmeldung (bis Ende April) bzw. baldmöglichst gestellt werden, damit eine rechtzeitige Entscheidung für das kommende Schuljahr erfolgen kann.

 

  1. Zwingende persönliche Gründe

  • Das Kind ist während des laufenden Schuljahres umgezogen und soll bis zum Ende des Schuljahres in seiner gewohnten Klassengemeinschaft bleiben.

  • Das Kind wird während des nächsten Schuljahres umziehen und soll bereits ab Beginn des nächsten Schuljahres die zukünftige Sprengelschule besuchen.
    Bitte legen Sie eine Kopie des Miet- oder Kaufvertrages bei.

  • Sie sind als Elternpaar bzw. Alleinerziehende/r berufstätig und deshalb verhindert, das Kind außerhalb der Unterrichtszeit selbst zu betreuen. Das Kind soll daher in dem Gastschulsprengel betreut werden, in dem die Betreuungsperson lebt. 
    Bitte legen Sie eine Arbeitsbestätigung der oder des Erziehungsberechtigten bei sowie eine unterschriebene Bestätigung und die Adresse der Betreuungsperson.

  • Das Kind soll im Gastschulsprengel einen Hort oder die OGTS besuchen, weil die Einrichtung der Sprengelschule nicht mehr aufnahmefähig ist.
    Bitte legen Sie die Absage der Einrichtung der Sprengelschule sowie die Zusage der aufnahmebereiten Einrichtung vor.

 

  1. Nicht als zwingend persönlich anerkannte Gründe

  • Das Kind hat einen Kindergarten besucht, der im Bereich der Gastschule liegt.

  • Freunde des Kindes besuchen die Gastschule.

  • Pauschale Angaben wie z.B. „aus pädagogischen Gründen“

  • „Vorbehalte“ gegen die Sprengelschule

 

  1. Schülerbeförderung
    Nach §2 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) besteht für Schülerinnen und Schüler, denen nach Art.43 Abs.1 BayEUG ein Gastschulverhält-nis genehmigt wurde, kein Beförderungsanspruch. Für die Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen.

 

 

Kontakt

Grundschule Marktschorgast

Bahnhofstraße 9

95509 Marktschorgast

 

Telefon: (09227) 5100

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